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HBE GmbH • Hönnestraße 47 • 58809 Neuenrade • Fon +49(0)2394/616-0

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen, Download (PDF 55 KB)

§ 1 Allgemeines


  1. Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Bestellungen – Abrufe


  1. Vertragsinhalt ist allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig.
  2. Unsere Aufträge sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unseren Auftrag nicht mehr gebunden.
  3. Wir sind berechtigt, in für unseren Lieferanten zumutbarem Rahmen Änderungen des Liefergegenstandes im Bereich der Konstruktion und/oder Ausführung zu verlangen. Eine eventuelle Preisanpassung ist einvernehmlich zu regeln.
  4. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Wir sind berechtigt, Änderungen, insbesondere bezüglich der Lieferzeit, bei Abrufaufträgen vorzunehmen, sofern derartige Änderungen für unseren Lieferanten zumutbar sind.

§ 3 Lieferfrist – Lieferverzug


  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit dem Ablauf des Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
  2. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend.
  3. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Warennettowertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht des Lieferanten, nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich geringer ist, bleibt unberührt.

§ 4 Zahlungsbedingungen – Preise


  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferung „frei Haus“. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung. Deren Rückgabe ist nur im Falle besonderer Vereinbarung geschuldet.
  2. Rechnungen sind jeweils zweifach und entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung auszuführen. Sie müssen insbesondere die Kunden-, Bestell- und Auftragsnummer beinhalten. Kommt es wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Verzögerungen, ist unser Lieferant uns gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig.
  3. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Voraussetzung ist vertragsgemäße Belieferung und die Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
  4. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Unser Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, gilt diese Zustimmung als erteilt.
  7. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in Höhe der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

§ 5 Lieferung – Verpackung – Versand


  1. Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Warenlieferungen Versandpapiere und Lieferscheine beizufügen, die unsere Bestellnummer und Kundennummer enthalten sowie Angaben zu Menge, Gewicht und Art der Ware. Darüber hinaus wird der Lieferant die Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen, ggf. vereinbarten Weise kennzeichnen.

§ 6 Ersatzteile


  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 7 Mängel – Mängelanzeige


  1. Unser Lieferant ist verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls vereinbarten technischen Daten etc. die Ware für uns herzustellen und an uns zu liefern.
  2. Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel hin zu untersuchen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf eine grobsichtige Eingangskontrolle (Warenart, Menge, offensichtliche Verpackungsschäden, offensichtliche Mängel). Dabei erkennbar werdende Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang erfolgt. Mängel, die bei einer den vorstehenden Anforderungen einer grobsichtigen Eingangskontrolle entsprechenden Wareneingangsüberprüfung nicht erkennbar sind, müssen nach Erkennen unverzüglich gerügt werden; bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes.
  3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  4. Bei Mängeln und Pflichtverletzungen unseres Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
  5. Sollte unser Lieferant bei Mängeln nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung damit beginnen, sind wir zumindest in Eilfällen sowie bei Gefahr im Verzug berechtigt, auf Kosten unseres Lieferanten Fehlteile auszusortieren. Grundsätzlich soll in derartigen Fällen allerdings zunächst unserem Lieferanten Gelegenheit gegeben werden, selbst Fehlteile auszusortieren. Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung nach der vorstehenden Ziffer 2.
  6. Ansprüche wegen Mängeln bzw. Pflichtverletzungen unterliegen, soweit nicht gesetzlich längere Fristen (z. B. § 479 Abs. II und Abs. III BGB) zum Tragen kommen, einer Verjährung von 36 Monaten ab Gefahrübergang.
  7. Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelrüge beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet ansah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vorgesehen hat.

§ 8 Schutzrechte


  1. Unser Lieferant steht dafür ein, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von eventuellen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen keine Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter gegen uns ergeben, sofern derartige Schutzrechte beim deutschen oder europäischen Patentamt zur Anmeldung gebracht oder angemeldet sind. Von eventuellen Schadensersatzansprüchen hat uns unser Lieferant freizustellen.
  2. Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht unseres Lieferanten erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen, die uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
  3. Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn unser Lieferant Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere Zeichnungen, Modelle und sonstige Beschreibungen für uns hergestellt hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  4. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken, insbesondere angebliche Verletzungsfälle, umgehend bekannt zu geben.

§ 9 Produkthaftung – Versicherung


  1. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf Produktschäden beruhen, freizustellen, sofern die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Unser Lieferant ist in derartigen Schadensfällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden bemüht sein, derartige Rückrufaktionen im Hinblick auf Inhalt und Umfang möglichst mit unserem Lieferanten im Vorfeld abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  3. Unser Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen-/ Sachschaden. Auf Verlangen wird er uns diese nachweisen.

§ 10 Werkzeuge – Fertigungsmittel


  1. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner mangels anderer abweichender Vereinbarung jeweils zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel von Gegenständen beruhen, die vom Lieferanten hergestellt worden sind, oder auf unsachgemäßem Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung zu machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
  2. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und sonstige Fertigungs-mittel auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl). Unser Lieferant tritt uns schon jetzt alle eventuellen Entschädigungsansprüche aus einer solchen Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
  3. Unsere Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel etc. sind von unserem Lieferanten im erforderlichen Umfang zu warten und instand zu halten. Er ist auch verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Ergänzend gilt die nachstehende Regelung unter XI.

§ 11 Eigentumsvorbehalt – beigestellte Unterlagen und Gegenstände


  1. Wenn wir unserem Lieferanten Teile oder Unterlagen beistellen, behalten wir uns daran Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch unseren Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der untrennbaren Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, nach der die uns nicht gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt uns hiermit unser Lieferant anteilmäßig Miteigentum.
  2. Unser Lieferant verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Eigentumsvorbehaltsklauseln unseres Lieferanten werden grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, insbesondere Werkzeuge und Fertigungsmittel, die wir den Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, dürfen nur zum Zwecke der Angebotsabgabe und/oder Durchführung des Liefergeschäfts Verwendung finden. Insbesondere dürfen sie nicht für andere Zwecke eingesetzt oder vervielfältigt werden. Sie dürfen auch nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Unterlagen und/oder Gegenstände kostenfrei zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 12 Geheimhaltung


  1. Unser Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, gleich welcher Art, und Informationen gegenüber jedermann geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen derartige Unterlagen und Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Sie erlischt erst dann, wenn die überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Informationen allgemein bekannt werden.
  2. Unser Lieferant ist ferner verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren, insbesondere dürfen Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender Regelungen unzulässig.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.
  4. Eventuell von unserem Lieferanten zulässigerweise eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  5. Unser Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand


  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings auch berechtigt, Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben.
  2. Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Geschäftssitz.
  3. Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschließung des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Vertragssprache ist Deutsch; sollte ausschließlich in englischer Sprache korrespondiert werden, ist auch Englisch Vertragssprache.
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