HBE GmbH • Hönnestraße 47 • 58809 Neuenrade • Fon +49(0)2394/616-0
Einkaufsbedingungen
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§ 1 Allgemeines
- Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für zukünftige
Geschäfte. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers
wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme
der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch
anerkannt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Bestellungen – Abrufe
- Vertragsinhalt ist allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen.
Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig.
- Unsere Aufträge sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unseren Auftrag nicht
mehr gebunden.
- Wir sind berechtigt, in für unseren Lieferanten zumutbarem Rahmen
Änderungen des Liefergegenstandes im Bereich der Konstruktion
und/oder Ausführung zu verlangen. Eine eventuelle Preisanpassung
ist einvernehmlich zu regeln.
- Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant
nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Wir sind
berechtigt, Änderungen, insbesondere bezüglich der Lieferzeit, bei
Abrufaufträgen vorzunehmen, sofern derartige Änderungen für
unseren Lieferanten zumutbar sind.
§ 3 Lieferfrist – Lieferverzug
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat,
aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit dem
Ablauf des Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung
unsererseits bedarf.
- Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei
uns maßgebend.
- Unser Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend schriftlich in Kenntnis
zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden,
aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden
kann.
- Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten
und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist
gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen.
- Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger
schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede
angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Warennettowertes
zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu
ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht des Lieferanten,
nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich geringer ist,
bleibt unberührt.
§ 4 Zahlungsbedingungen – Preise
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten,
sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferung „frei Haus“.
Sie verstehen sich einschließlich Verpackung. Deren Rückgabe ist
nur im Falle besonderer Vereinbarung geschuldet.
- Rechnungen sind jeweils zweifach und entsprechend den Vorgaben
in unserer Bestellung auszuführen. Sie müssen insbesondere
die Kunden-, Bestell- und Auftragsnummer beinhalten. Kommt es
wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Verzögerungen, ist
unser Lieferant uns gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig.
- Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt
mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt netto. Voraussetzung ist vertragsgemäße Belieferung
und die Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen. Mit der
Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung
noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln
verbunden.
- Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
- Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen uns im
gesetzlichen Umfang zu.
- Unser Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.
Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, gilt
diese Zustimmung als erteilt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und
wird in Höhe der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
§ 5 Lieferung – Verpackung – Versand
- Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei
Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen
Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt
der Lieferant. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist,
hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die
richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant
für Transportschäden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Warenlieferungen Versandpapiere
und Lieferscheine beizufügen, die unsere Bestellnummer
und Kundennummer enthalten sowie Angaben zu Menge, Gewicht
und Art der Ware. Darüber hinaus wird der Lieferant die
Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen, ggf. vereinbarten
Weise kennzeichnen.
§ 6 Ersatzteile
- Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten
Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der
Lieferung vorzuhalten.
- Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die
an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich
nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens 6
Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 7 Mängel – Mängelanzeige
- Unser Lieferant ist verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der
Technik und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls
vereinbarten technischen Daten etc. die Ware für uns
herzustellen und an uns zu liefern.
- Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist auf
Mängel hin zu untersuchen. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf eine grobsichtige Eingangskontrolle
(Warenart, Menge, offensichtliche Verpackungsschäden,
offensichtliche Mängel). Dabei erkennbar werdende
Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von 14
Tagen ab Wareneingang erfolgt. Mängel, die bei einer den vorstehenden
Anforderungen einer grobsichtigen Eingangskontrolle
entsprechenden Wareneingangsüberprüfung nicht erkennbar
sind, müssen nach Erkennen unverzüglich gerügt werden; bei versteckten
Mängeln gilt Entsprechendes.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern
oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
- Bei Mängeln und Pflichtverletzungen unseres Lieferanten stehen
uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. § 439
Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
- Sollte unser Lieferant bei Mängeln nicht unverzüglich nach unserer
Aufforderung zur Mängelbeseitigung damit beginnen, sind wir
zumindest in Eilfällen sowie bei Gefahr im Verzug berechtigt, auf
Kosten unseres Lieferanten Fehlteile auszusortieren. Grundsätzlich
soll in derartigen Fällen allerdings zunächst unserem Lieferanten Gelegenheit
gegeben werden, selbst Fehlteile auszusortieren. Im Übrigen
verbleibt es bei der Regelung nach der vorstehenden Ziffer 2.
- Ansprüche wegen Mängeln bzw. Pflichtverletzungen unterliegen,
soweit nicht gesetzlich längere Fristen (z. B. § 479 Abs. II
und Abs. III BGB) zum Tragen kommen, einer Verjährung von 36
Monaten ab Gefahrübergang.
- Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelrüge beim Lieferanten
ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei
Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist
für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn,
wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen,
dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet ansah, sondern
die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen
oder aus ähnlichen Gründen vorgesehen hat.
§ 8 Schutzrechte
- Unser Lieferant steht dafür ein, dass sich bei vertragsgemäßer
Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von
eventuellen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen keine
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter gegen
uns ergeben, sofern derartige Schutzrechte beim deutschen oder europäischen Patentamt zur Anmeldung gebracht oder angemeldet
sind. Von eventuellen Schadensersatzansprüchen hat uns unser
Lieferant freizustellen.
- Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht unseres Lieferanten
erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen, die uns aus und im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise
entstehen.
- Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn unser Lieferant
Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere
Zeichnungen, Modelle und sonstige Beschreibungen für uns hergestellt
hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch
Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Unser Lieferant ist verpflichtet, uns bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken,
insbesondere angebliche Verletzungsfälle,
umgehend bekannt zu geben.
§ 9 Produkthaftung – Versicherung
- Unser Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen
Dritter, die auf Produktschäden beruhen, freizustellen,
sofern die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Unser Lieferant ist in derartigen Schadensfällen verpflichtet, uns
etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß
§§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Wir werden bemüht sein, derartige Rückrufaktionen im Hinblick auf
Inhalt und Umfang möglichst mit unserem Lieferanten im Vorfeld
abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits
bleiben unberührt.
- Unser Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung
einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von 5 Mio. € pro Personen-/ Sachschaden. Auf Verlangen
wird er uns diese nachweisen.
§ 10 Werkzeuge – Fertigungsmittel
- Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten
zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt
und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben
in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie
sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen,
sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern
und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung
und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner
mangels anderer abweichender Vereinbarung jeweils
zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel von Gegenständen
beruhen, die vom Lieferanten hergestellt worden sind, oder
auf unsachgemäßem Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter
oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, sind sie allein vom Lieferanten
zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von
allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen
Mitteilung zu machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese
Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit
uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
- Unser Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und
sonstige Fertigungs-mittel auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern
(Feuer, Wasser, Diebstahl). Unser Lieferant tritt uns schon
jetzt alle eventuellen Entschädigungsansprüche aus einer solchen
Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
- Unsere Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel etc. sind von
unserem Lieferanten im erforderlichen Umfang zu warten und instand
zu halten. Er ist auch verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Ergänzend gilt die nachstehende Regelung unter XI.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – beigestellte Unterlagen und
Gegenstände
- Wenn wir unserem Lieferanten Teile oder Unterlagen beistellen,
behalten wir uns daran Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung
durch unseren Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im
Falle der untrennbaren Vermischung unserer Vorbehaltsware mit
uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, nach der
die uns nicht gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen sind,
so überträgt uns hiermit unser Lieferant anteilmäßig Miteigentum.
- Unser Lieferant verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum
für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Eigentumsvorbehaltsklauseln unseres Lieferanten werden grundsätzlich
ausgeschlossen.
- Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, insbesondere Werkzeuge
und Fertigungsmittel, die wir den Lieferanten zur Angebotsabgabe
oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, dürfen
nur zum Zwecke der Angebotsabgabe und/oder Durchführung
des Liefergeschäfts Verwendung finden. Insbesondere dürfen sie
nicht für andere Zwecke eingesetzt oder vervielfältigt werden. Sie
dürfen auch nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung
des Auftrags sind uns diese Unterlagen und/oder Gegenstände
kostenfrei zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht
besteht nicht.
§ 12 Geheimhaltung
- Unser Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, gleich
welcher Art, und Informationen gegenüber jedermann geheim
zu halten. Dritten gegenüber dürfen derartige Unterlagen und Informationen
nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch
nach Beendigung dieses Vertrages fort. Sie erlischt erst dann, wenn
die überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Informationen allgemein bekannt werden.
- Unser Lieferant ist ferner verpflichtet, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu wahren, insbesondere dürfen Modelle,
Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände unbefugten
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht
werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer
im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender
Regelungen unzulässig.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm anlässlich der Ausführung
unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen
ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres
Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu
bringen.
- Eventuell von unserem Lieferanten zulässigerweise eingesetzte
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Unser Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind
allerdings auch berechtigt, Klage am Sitz unseres Vertragspartners
zu erheben.
- Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Geschäftssitz.
- Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschließung des UN-Kaufrechts (CISG).
- Vertragssprache ist Deutsch; sollte ausschließlich in englischer
Sprache korrespondiert werden, ist auch Englisch Vertragssprache.
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