HBE GmbH • Hönnestraße 47 • 58809 Neuenrade • Fon +49(0)2394/616-0
Verkaufsbedingungen
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§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge,
die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber
genannt) schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf
ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, oder auf solche
verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
- Alle Vereinbarungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist eine
Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dies innerhalb
von zwei Wochen annehmen.
- Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen
und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen
sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen
im Zuge technischen Fortschritts sowie Änderungen in Farbe, Form
und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie für unseren Vertragspartner
zumutbar sind. Angaben über unsere Produkte (technische
Daten, Maße u. ä.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind
keine garantierten Beschaffenheiten, es sei denn, die Garantie
erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers
stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware
dar.
- Erhält der Auftraggeber eine mit Mängel behaftete
Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegen steht.
- An Mustern, Zeichnungen und Kostenvoranschlägen und
Ähnlichem – auch in elektronischer Form – behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne
Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind
auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt rechtzeitiger und
mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt
allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die
nicht rechtzeitige Belieferung beziehungsweise nicht mangelfreie
Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unseres Zulieferers
unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung
wird unverzüglich erstattet.
- Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum des Auftraggebers über.
- Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich Berechnung.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung etc.
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab
Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen
Abgaben.
- Sofern den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise
des Verkäufers (jeweils abzüglich eines gegebenfallsvereinbarten
prozentualen oder festen Rabattes).
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner
verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
netto zu zahlen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder
die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind
und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch
den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich
aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag
gilt), gefährdet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit, Lieferverzögerung und Abruf
- Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen
und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Vertragspflichten des Auftraggebers.
- Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Auftraggebers – von diesem eine angemessene Verlängerung
von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Lieferund
Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns
gegenüber nicht nachkommt.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferrverzögerungen,
sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material und
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffungvon notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden
sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine
um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der
Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns
gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt wenn,
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist und
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur
Übernahme dieser Kosten bereit)
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Vezug oder wird
uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich,
so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe
der nachstehenden Regelungen in § 8 beschränkt.
- Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von
spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen,
soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.
Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers nach
Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend
vereinbarten Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend
zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung
verpflichtet.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist, soweit nichts anderes bestimmt, unser Firmensitz.
- Die Versandart und die Verpackung unterliegen unserem pflichtgemäßen
Ermessen.
- Eine Versicherung, gleich welcher Art, erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers und dann nur gegen Kostenerstattung.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes,
wobei der Ladevorgang maßgeblich ist, an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand
oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache
beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tag an auf diesen
über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber
angezeigt haben.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 %
des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände
pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
darüber hinausgehender Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.
§ 6 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,
soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
- Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter
Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
- Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir
nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
- Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber
Schadensersatz gemäß den Regelungen in § 8 dieser Geschäftsbedingungen
verlangen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung
unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch
Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber
die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
- Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jedweder Gewährleistung
§ 7 Schutzrechte
- Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche
wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
Dritter geltend gemacht werden.
- Fertigen wir nach Weisungen des Auftraggebers, oder erbringen wir Leistungen
nach Vorgaben des Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von
Schutzrechtsverletzungsansprüchen Dritter frei zu stellen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieses Paragraphen eingeschränkt.
- Wir haften nicht,
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher
Vertreter, Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
- im Falle grober Fahrlässigkeit
eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz
haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes
sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die
Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und Personenschäden auf
einen Betrag in Höhe von 30 % des Nettowarenwertes der
Ware, die den Schaden ausgelöst hat, je Schadensfall beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen
gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlicher
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend
tätig sein sollten, und diese Auskünfte oder Beratungen nicht
zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung
unsererseits und unserer Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns
auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus
einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis
mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den
anerkannten Saldo.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-
Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber
uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner
verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang
die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive
Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung
an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung
der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf
oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines
Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs-
und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung
eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können
wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen
aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die der Unternehmer im vorstehenden Zusammenhang
an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten
werden. Gleiches gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf
unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung
unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen
oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der
Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
- Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten
nach Ziffer 5 und Ziffer 6, sind wir berechtigt, die Ware
herauszuverlangen; gegenüber Unternehmern gilt dies auch
dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten.
In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung
sowie – vorbehaltlich der Rechte eines
Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden
Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme
der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners
– abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist.
- Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April
1980 (CISG) findet keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser
Firmensitz. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt
Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben. Unberührt
bleiben gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.
- Unser Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir Daten
aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das
Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich,
Dritten zu übermitteln.
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