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HBE GmbH • Hönnestraße 47 • 58809 Neuenrade • Fon +49(0)2394/616-0

Verkaufsbedingungen

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§ 1 Geltung


  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  4. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss


  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie für unseren Vertragspartner zumutbar sind. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. ä.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierten Beschaffenheiten, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
  4. Erhält der Auftraggeber eine mit Mängel behaftete Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.
  5. An Mustern, Zeichnungen und Kostenvoranschlägen und Ähnlichem – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung beziehungsweise nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unseres Zulieferers unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
  7. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum des Auftraggebers über.
  8. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich Berechnung.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung etc.


  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben.
  2. Sofern den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines gegebenfallsvereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
  5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit, Lieferverzögerung und Abruf


  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers.
  4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Lieferund Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferrverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffungvon notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt wenn,
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit)
  7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Vezug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in § 8 beschränkt.
  8. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend vereinbarten Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme


  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt, unser Firmensitz.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterliegen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Eine Versicherung, gleich welcher Art, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und dann nur gegen Kostenerstattung.
  4. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Ladevorgang maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tag an auf diesen über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
  5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber hinausgehender Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung


  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
  2. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  4. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß den Regelungen in § 8 dieser Geschäftsbedingungen verlangen.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jedweder Gewährleistung

§ 7 Schutzrechte


  1. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
  2. Fertigen wir nach Weisungen des Auftraggebers, oder erbringen wir Leistungen nach Vorgaben des Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von Schutzrechtsverletzungsansprüchen Dritter frei zu stellen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht,
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 30 % des Nettowarenwertes der Ware, die den Schaden ausgelöst hat, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sein sollten, und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung unsererseits und unserer Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


  1. Bei Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura- Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  3. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die der Unternehmer im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
  7. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 5 und Ziffer 6, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Schlussbestimmungen


  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben. Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.
  4. Unser Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

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