Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere aktuellen Allgemeinen Einkaufs- & Verkaufsbedingungen (Stand 12.2016).
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGBs). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließen. Die AGBs gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AGBs gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AGBs gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
3. Die Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner und Lieferanten (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Eingeständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
6. Anzeigen und rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss von unseren Verkäufern uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Bestellungen, Liefervertrag, Abruf
1. Soweit unsere Angebote (z.B. Anfragen) nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgebend für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme unsererseits.
2. Frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung gilt unsere Bestellung als verbindlich. Der Verkäufer hat uns auf offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- oder Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
4. Lieferabrufe aus Lieferverträgen auf Abruf werden spätestens verbindlich, wenn der Verkäufer nicht binnen einer Woche nach Zugang unseres Lieferabrufes widerspricht. Bei Verträgen auf Lieferabruf ist eine Abruffrist von 12 Monaten als Circa-Abrufzeit zugrunde zu legen. Lieferabrufe können in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, z. B. per E-Mail, Fax oder per Datenfernübertragung.
5. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Verkäufer werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
6. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung (Textform genügt) in einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 2 Wochen beträgt. Wir werden unserem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb unseres Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und/oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß vorstehendem Satz 1 schriftlich anzeigen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen etc.
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
2. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau etc.) sowie alle Nebenkosten (Transport, Verpackung, Versicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen. Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Verkäufer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir ab vollständiger Lieferung und Leistung einschließlich einer eventuell gesetzlich vorgesehenen oder vereinbarten Abnahme der Ware und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei der Bank. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfange zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
6. Der Verkäufer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten. Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt beim Verkäufer gegeben sein, gilt diese Zustimmung als erteilt.
7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen.
8. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
9. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten sich durch Fehlen derartiger Angaben Verzögerungen ergeben, verlängern sich unsere Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
§ 4 Lieferfrist
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben ist und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten gleich aus welchen Gründen voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine vorzeitige Lieferung ist nicht zulässig, sofern wir ihr nicht ausdrücklich zustimmen.
2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb vereinbarter Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Regelungen des nachfolgenden Absatzes 3 bleiben unberührt.
3. Befindet sich der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Wir sind nicht verpflichtet, uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Annahme der Lieferung vorzubehalten.
4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung/Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung unsererseits bedarf.
5. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Verkäufer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Kauf bevorrateter Ware).
2. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Derartige Lieferungen können wir zurückweisen.
3. Die Lieferung/Leistung unseres Verkäufers hat frei Haus zu erfolgen an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist ein solcher nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der Ort, an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat, ist auch der Erfüllungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.
4. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort maßgebend.
5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über, auch wenn Versendung vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns in Annahmeverzug befinden.
7. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellungen von Materialien) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen nach § 304 BGB verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende unvertretbare Sache, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 6 Eigentumssicherung
1. Für alle von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträge sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Verkäufer darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistungserbringung aus mit uns geschlossenen Verträgen zu verwenden. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Verkäufer angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Verkäufer zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Verkäufer gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Verkäufer als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages mit uns zu benutzen.
3. Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält.
4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erlangen.
5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind außer dem einfachen Eigentumsvorbehalt jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mängel, Mängelanzeige, Gewährleistung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
3. Der Verkäufer hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer trägt zudem für den Fall, dass mangelhafte Teile bereits verbaut worden sind in Unkenntnis des Mangels, auch die Ein- und Ausbaukosten bei fehlerhafter Lieferung.
4. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
5. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder wegen drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer nach Möglichkeit vorher unterrichten.
6. Im Übrigen sind wir bei Sach- oder Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
§ 8 Schutzrechte
1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von eventuellen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen keine Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter gegen uns ergeben, sofern derartige Schutzrechte beim deutschen oder europäischen Patentamt zur Anmeldung gebracht oder angemeldet sind. Der Lieferant steht auch dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter in solchen Ländern verletzt werden, in denen die Produkte hergestellt werden oder in denen der Lieferant sie herstellen lässt.
2. Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen, die uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
3. Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn der Verkäufer Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere Zeichnungen, Modelle und sonstige Beschreibungen für uns hergestellt hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
4. Der Verkäufer ist verpflichtet, bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken, insbesondere angebliche Verletzungsfälle uns umgehend bekannt zu geben.
5. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln an den uns gelieferten Produkten gegenüber dem Verkäufer bleiben unberührt.
§ 9 Produkthaftung, Versicherung
1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Verkäufer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Verkäufer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer die Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und fortlaufend zu unterhalten. Der Verkäufer hat uns auf Verlangen eine Kopie der Haftpflichtpolice zu übermitteln und auf weiteres Anfordern das Original zur Einsicht vorzulegen. Das Recht steht uns auch während der Vertragsbeziehung zu.
§ 10 Lieferantenregress
1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt die von uns tatsächlich gewährte Nacherfüllung als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 11 Ersatzteile
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2. Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 12 Geheimhaltung
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen unserer Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 60 Monaten nach Offenlegung, mindestens aber für die Dauer der konkreten Lieferbeziehung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
2.Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren; insbesondere dürfen Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender Regelungen unzulässig.
3. Der Verkäufer wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihm bei der Durchführung der mit uns geschlossenen Verträge hinzugezogenen Angestellten, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Der Verkäufer wird Informationen, wie sie vorstehend in Absatz 1 und Absatz 2 beschrieben sind, nur denjenigen seiner Angestellten, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Berater etc. gegenüber offenbaren, die notwendigerweise für die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Waren an uns damit zu befassen sind. Eine Offenbarung bedingt zudem, dass die empfangenden Personen ihrerseits entsprechend dieser Geheimhaltungsregelung (§ 12) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
4. Eventuell von dem Verkäufer zulässigerweise eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5. Unser Verkäufer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 13 Verjährung
1. Die jeweils wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend für den Einzelfall anderes vereinbart ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre (36 Monate) ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt.
Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - uns gegenüber noch geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht für die Anwendung der Verjährungsfristen das Kaufrecht im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
4. Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn wir müssen nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzleistung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
1. Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
4. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 1 Allgemeines, Geltung
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGBs) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (nachstehend auch Auftraggeber genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an unsere Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AGBs gelten jedoch nur, wenn unser Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Unsere AGBs gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend auch Ware genannt) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferanten einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
3. Unsere AGBs gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGBs des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, elektronische Dateien, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich, wobei Textform genügt (z. B. durch Auftragsbestätigung), oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
4. Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zu unserem Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGBs. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und dem Auftraggeber wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen, allgemeine Anpreisungen) unsererseits oder sonstiger Dritter (z. B. Hersteller) gelten nicht als Vereinbarung über die Beschaffenheit und beinhalten insbesondere keine Garantiezusage.
5. Angaben unsererseits zur Ware oder zur Leistung (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Toleranzen, Belastbarkeiten) sowie Darstellungen, z. B. in Form von Zeichnungen oder Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Insoweit handelt es sich insbesondere nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um die Beschreibung oder Kennzeichnung unserer Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für die Ersetzung von Teilen (z. B. Teilen von Baugruppen) durch gleichwertige Teile.
6. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Mitarbeiter, abgesehen von Geschäftsführern und Prokuristen, sind nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. E-Mail oder Fax), sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Teillieferungen
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Schulden wir Installationsleistungen, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden,
die Installation abgeschlossen ist,
• wir unserem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz die Abnahmefähigkeit mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
• nach der Lieferung oder Installation 14 Kalendertage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind
und
• unser Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und unserem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme derartiger Kosten bereit).
§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug, Abruf
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist mindestens 12 Wochen ab Vertragsschluss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Wenn eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung von sämtlichen vertraglichen Pflichten unseres Auftraggebers voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum der Verzögerung und eine angemessene Anlauffrist verlangen, wenn unser Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, vorausgesetzt wir haben ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und, weder uns noch unseren Zulieferer trifft ein Verschulden. Entsprechendes gilt, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung, die mindestens der Textform genügen muss, durch den Auftraggeber erforderlich.
5. Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz gemäß § 9 dieser AGBs beschränkt. Unsere Rechte bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse ausgelöst sind. Das gilt z. B. für Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, an Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen, die wir nicht zu vertreten haben. Ergänzend gilt § 4 Absatz 3 Satz 3. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferungen oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er unverzüglich durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, sind alle Abrufe durch unseren Auftraggeber spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Mengenabweichungen
1. Die Preise richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Auftraggeber; sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
2. Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen sowie sonstige wiederverwendbare Behältnisse.
3. Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,00 € sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 dieser AGBs unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Erfolgt eine Musterfreigabe, liegt kein Mangel vor, wenn gemäß dem Muster geliefert wird. Bemusterungen führen nicht zu einer Garantieübernahme unsererseits.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferverträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Ware sowie die nach den nachstehenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt umfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Unser Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage sein sollte, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haften uns gegenüber hierfür unsere Auftraggeber.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktrittes; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt unser Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir unserem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Unser Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Weiterveräußerung ist nicht gestattet, wenn unser Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist sowie in Fällen der Geschäfts- oder Zahlungseinstellung. In jedem Fall sind wir dann berechtigt, aus wichtigem Grund einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu widersprechen.
5. Wird die Vorbehaltsware von unserem Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Stoffe höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns unser Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Auftraggeber uns, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz zwei genannten Verhältnis.
6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt unser Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
7. Wir ermächtigen unseren Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist und kein Fall einer Geschäfts- oder Zahlungseinstellung vorliegt. In jedem Fall sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung in diesen Fällen zu widerrufen.
8. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen solange unser Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Insolvenzeröffnung oder Einstellung mangels Masse erfolgt und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass unser Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlagen unseres Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Auftraggebers über; sie bleiben unser Eigentum.
§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware bzw. Leistung getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Hersteller oder von unserem Auftraggeber stammt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritte (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; das heißt die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Übergabe an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rüge- pflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken bzw. gegebenenfalls zur Nacherfüllung am Erfüllungsort zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache frachtfrei am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Auftraggeber die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des Erfüllungsortes befindet. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Auftraggeber das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Gegenstände werden Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei gebrauchten Sachen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzungen von uns zu vertreten sind und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen gleich. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos bleiben unberührt.
11. Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller (z. B. Einzelteilen, Teilen von Baugruppen), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung unseres Auftraggebers geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung des betreffenden Gewährleistungsanspruches unseres Auftraggebers uns gegenüber gehemmt.
12. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
§ 8 Schutzrechte – Urheberrechte etc.
1. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor sowie an solchen Unterlagen, die wir unserem Auftraggeber zur Verfügung stellen, wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kataloge, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber darf derartige Gegenstände oder Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Auftraggeber hat auf Verlangen unsererseits die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2. Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
3. In den Fällen, in denen der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder unserem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen in den nachstehenden Regelungen in § 9.
4. Fertigen wir nach Weisungen unseres Auftraggebers oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns freizustellen von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen und dergleichen, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
§ 9 Schadensersatz, sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das heißt einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Arglist.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit unsere Mitarbeiter technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
§ 10 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Auftraggebers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand etc.
1. Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Vertragssprache ist Deutsch.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
4. Soweit der Vertrag oder diese AGBs Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGBs vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
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